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Fotorecht

Esther-Maria Roos

Neues Urteil: Verzicht auf Urhebernennung in AGB ist wirksam.

Worum ging es?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 29.09.2022 die Unterlassungs-und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen gegen ein sog. Microstock-Foto-Portal zurückgewiesen. Der Fotograf hatte auf dem Portal einige seiner Bilder hochgeladen. Die AGB des Portals sehen vor, dass die Nennung des Namens des Fotografen bei den Bildern nicht notwendig ist. Dagegegen hatte sich der Fotograf später gewehrt und sich auf sein Recht auf Namensnennung gem. § 13 UrhG berufen.

Das OLG Frankfurt sah dies hier aber nicht als begründet an und hat entschieden, dass der Verzicht im Falle dieses Modells keine unangemessene Benachteiligung ist.  Hier geht´s zur Pressemeldung des OLG Frankfurt.


Warum finde ich das Urteil wichtig?
Wenn Urheber ihre Bilder bei (großen) Stock-Foto-Portalen hochladen, kann die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Nennung des Namens des Urhebers tatsächlich per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden.  Wer sich als Urheber darauf einlässt, ist auch daran gebunden. Auf der anderen Seite entsteht dabei für die Nutzer des Portals eine Sicherheit. Wenn also ein Nutzer den Namen des Urhebers nicht nennt, weil das Portal es vom Nutzer nicht verlangt, gibt es für den Nutzer kein rechtliches Risiko (mehr). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Was ist aber dennoch wichtig zu beachten?
Das Urteil bedeutet aber NICHT, dass der Name des Urhebers bei Bildern nicht genannt werden muss. Nach wie vor muss man bei der Verwendung von Fotos im Vorfeld klären, ob man das Bild in der geplanten Weise nutzen darf. Bei der Nennung des Urhebers ist dann wichtig, welche Vereinbarungen der Nutzer mit dem Urheber oder dem Rechteinhaber geschlossen hat. Wenn es keine ausdrückliche Regelung auf einen Verzicht der Nennung gibt, muss der Name genannt werden.

Wo der Urheberhinweis in unterschiedlichen Medienformen platziert werden kann, habe ich in einem Dokument zusammengefasst. Solltet ihr hin noch nicht haben - hier könnt ihr euch den Leitfaden für Bildhinweise herunterladen.
von Esther-Maria Roos 24. Oktober 2022
Worum ging es? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 29.09.2022 die Unterlassungs-und Schadensersatzansprüche eines Berufsfotografen gegen ein sog. Microstock-Foto-Portal zurückgewiesen. Der Fotograf hatte auf dem Portal einige seiner Bilder hochgeladen. Die AGB des Portals sehen vor, dass die Nennung des Namens des Fotografen bei den Bildern nicht notwendig ist. Dagegegen hatte sich der Fotograf später gewehrt und sich auf sein Recht auf Namensnennung gem. § 13 UrhG berufen. Das OLG Frankfurt sah dies hier aber nicht als begründet an und hat entschieden, dass der Verzicht im Falle dieses Modells keine unangemessene Benachteiligung ist. Hier geht´s zur Pressemeldung des OLG Frankfurt . Warum finde ich das Urteil wichtig? Wenn Urheber ihre Bilder bei (großen) Stock-Foto-Portalen hochladen, kann die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Nennung des Namens des Urhebers tatsächlich per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Wer sich als Urheber darauf einlässt, ist auch daran gebunden. Auf der anderen Seite entsteht dabei für die Nutzer des Portals eine Sicherheit. Wenn also ein Nutzer den Namen des Urhebers nicht nennt, weil das Portal es vom Nutzer nicht verlangt, gibt es für den Nutzer kein rechtliches Risiko (mehr). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Was ist aber dennoch wichtig zu beachten? Das Urteil bedeutet aber NICHT, dass der Name des Urhebers bei Bildern nicht genannt werden muss. Nach wie vor muss man bei der Verwendung von Fotos im Vorfeld klären, ob man das Bild in der geplanten Weise nutzen darf. Bei der Nennung des Urhebers ist dann wichtig, welche Vereinbarungen der Nutzer mit dem Urheber oder dem Rechteinhaber geschlossen hat. Wenn es keine ausdrückliche Regelung auf einen Verzicht der Nennung gibt, muss der Name genannt werden. Wo der Urheberhinweis in unterschiedlichen Medienformen platziert werden kann, habe ich in einem Dokument zusammengefasst. Solltet ihr hin noch nicht haben - hier könnt ihr euch den Leitfaden für Bildhinweise herunterladen.
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